Satzung

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

1. Der Verein ist ein eingetragener Verein und führt den Namen „Städtischer Musikverein Rheine e.V.“

2. Sitz des Vereins ist Rheine.

3. Zweck des Vereins ist die Einstudierung der großen Werke der Musikliteratur für gemischten Chor und die möglichst mindestens einmal jährliche Aufführung dieser Werke.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Di e Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die die Aufgaben des Vereins unterstützen, als  
a) aktive (singende) Mitglieder,
b) fördernde Mitglieder,
c) Ehrenmitglieder.

2. Die Mitgliedschaft muss erklärt werden und beginnt mit der Annahme dieser Erklärung durch den Vorstand, die in der Regel konkludent erfolgt.

3. Die Zugehörigkeit zum Verein erlischt:
a) durch Erklärung des Austritts,
b) durch den Tod des Mitglieds,
c) durch den Ausschluss gem. § 3 der Satzung.


§ 3 Ausschluss aus dem Verein

1. Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn:
a) ein Verhalten festgestellt und nachgewiesen wird, durch das das Ansehen des Vereins geschädigt, seine Funktionsfähigkeit erheblich gestört oder seinen Zwecken zuwider gehandelt wurde.
b) das Mitglied mit mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen trotz zweimaliger Mahnung mit Fristsetzung nicht ausgeglichen hat.
2. Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Der Beschluss ist schriftlich bekannt zu machen. Gegen den Ausschluss kann binnen zwei Wochen schriftlich begründete Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet der Gesamtvorstand; auch diese Entscheidung ist schriftlich bekannt zu geben.

§ 4 Ansprüche

Ausscheidende Mitglieder können wegen gezahlter Beiträge oder geleisteter Sacheinlagen keine Ansprüche geltend machen, es sei denn, es handele sich um Leihgaben oder Darlehen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, der bis spätestens Dezember eines jeden Jahres gezahlt werden muss. In der Regel soll der Beitrag im Abbuchungsverfahren in zwei gleichen Raten erhoben werden.

2. Die Höhe der Beiträge wird von der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt; es soll zwischen den Beiträgen für Erwachsene und Schüler / Studenten differenziert werden.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der geschäftsführende Vorstand,
b) der Gesamtvorstand,
c) die Jahreshauptversammlung,
d) die außerordentliche Mitgliederversammlung.


§ 7 Der geschäftsführende Vorstand

1. Die laufenden Geschäfte des Vereins werden durch den geschäftsführenden Vorstand erledigt, der sich zusammensetzt aus:

a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der 2. Vorsitzenden
c) dem/der Schriftführer/in
d) dem/der Kassenwart/in

2. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig mit drei seiner Mitglieder und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

3. Beschlüsse des Vorstandes, die von wesentlicher Bedeutung sind, sollen in einem Protokoll festgehalten werden, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

4. Der geschäftsführende Vorstand hat die Beschlüsse auszuführen, die er oder die sonstigen Organe des Vereins gefasst haben.

5. Der Vorstand kann zu seiner Entlastung Aufgaben minderer Bedeutung auf Dritte übertragen und Beisitzer kooptieren.

6. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die 1. Vorsitzende.


§ 8 Gesamtvorstand

Dem Gesamtvorstand gehören an:

a) der geschäftsführende Vorstand,
b) der Chorleiter,
c) ein vom Kulturausschuss des Rates der Stadt Rheine zu benennendes Mitglied,
d) die Stimmführer, soweit solche gewählt sind.

Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn nach der Satzung ihm zugewiesene Aufgaben zu erledigen sind oder wenn dies von mindestens dreien seiner Mitglieder verlangt wird.


§ 9 Die Jahreshauptversammlung

1. Die Jahreshauptversammlung ist oberstes Organ des Vereins.

2. Die Jahreshauptversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie ist vom geschäftsführenden Vorstand vorzubereiten und möglichst in der ersten Hälfte eines jeden Jahres einzuberufen.

3. Die Einladung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich oder durch Anzeige in der Tagespresse zu erfolgen. Die Schriftform wird gewahrt durch Verteilung der Einladungen in der Chorprobe.

4. Von den stimmberechtigten Mitgliedern können Anträge zur Jahreshauptversammlung mindestens 7 Tage vor dem Termin schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

5. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die den vollen Beitrag des letzten Jahres bezahlt haben.

6. Die Jahreshauptversammlung ist immer beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; sie sind für alle Organe und Mitglieder verbindlich.

8. Die Jahreshauptversammlung wählt 2 Kassenprüfer für die Dauer eines Geschäftsjahres. Die Wiederwahl jeweils eines Kassenprüfers ist zulässig und erwünscht.

9. Aufgabe der Jahreshauptversammlung ist es auch, den Chorleiter zu wählen.

10. Über den Verlauf der Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der folgenden Jahreshauptversammlung zu genehmigen ist.


§ 10 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Bei besonderer Veranlassung ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch den geschäftsführenden Vorstand einzuberufen. Sie ist auch einzuberufen, wenn diese von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins verlangt wird. Dieser Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Diese sind – wie die der Jahreshauptversammlung – allgemein verbindlich.

3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wählt auch den Chorleiter, wenn dies nicht schon durch die Jahreshauptversammlung erfolgt ist.

4. Im übrigen gelten die Regeln für die Jahreshauptversammlung entsprechend.


§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 12 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluss der Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

2. Der Beschluss ist wirksam, wenn von den stimmberechtigten Mitgliedern mindestens 2/3 anwesend sind und von diesen mindestens 2/3 die Auflösung beschließen.

3. Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rheine, die es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle Zwecke zu verwenden hat.


§ 13 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen Satzung vom 15. September 1966. Änderungen bedürfen eines Beschlusses der Jahreshauptversammlung. Sie treten mit dem Tage der Beschlussfassung in Kraft, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes beschlossen wurde.

 

 

Rheine, 01. März 1989